Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AIRA Pharm GmbH
§1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von AIRA Pharm. Sie gelten nicht, wenn der Vertragspartner von AIRA Pharm eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch für zukünftige Geschäfte, an.
1.3 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht AIRA Pharm hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärungen zugrunde gelegt hat oder AIRA Pharm in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert.
§2 Angebote und Aufträge
2.1 AIRA Pharm Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch die Auftragsbestätigung durch AIRA Pharm oder die Auslieferung der Ware zustande.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu AIRA Pharm unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in im Eigentum der AIRA Pharm und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch AIRA Pharm können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
2.3. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung im Rahmen des Auftrages. Sofern eine Bestellung unterhalb der bei AIRA Pharm üblichen und dem Käufer bekannten Mindestbestellgrößen liegt, gilt die Bestellung als in der Mindestbestellgröße vorgenommen. Bei Bestellungen, die im Hinblick auf Packungsform, Gewicht und Güte der Ware von den Angaben in der Preisliste abweichen, ist AIRA Pharm berechtigt, die Ware entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in der Beschaffenheit zu liefern, die der Bestellung am nächsten kommt. AIRA Pharm hat das Recht, Bestellungen, die das übliche Maß übersteigen, ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2.4 Ohne Fristsetzung ist AIRA Pharm jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn AIRA Pharm erkennt, dass der Käufer anhand gesetzlicher Vorschriften nicht zum Handel mit den von AIRA Pharm vertriebenen Produkten berechtigt ist. Die Beweislast der Berechtigung trifft stets den Käufer.
§3 Preise und Lieferbedingungen
3.1 Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise. Diese verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer. Rabatte und Skonti werden nur im Einzelfall gewährt. Die Verpackung und Versandkosten sind nicht in den Preisen enthalten.
3.2 Der Versand erfolgt frei ab Werk und auf Gefahr des Käufers. AIRA Pharm behält sich die Wahl des wirtschaftlichsten Versandweges vor. Expressgebühren oder eine vom Käufer gewünschte andere Versandart gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit Absendung der Bestellung bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über, dies gilt auch bei Versand durch eigene Transportmittel von AIRA Pharm sowie bei ausdrücklich vereinbarter frachtfreier Lieferung. AIRA Pharm ist nicht verpflichtet für eine Transportversicherung zu sorgen.
3.4 AIRA Pharm ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mögliche Teillieferungen können einzeln berechnet werden.
3.5 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als vier (4) Wochen, ohne dass dies auf einer von AIRA Pharm zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit die gültige Preisliste von AIRA Pharm geändert, so kann AIRA Pharm anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. AIRA Pharm wird dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Käufer kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am dritten Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären. Dabei genügt eine Übersendung per Telefax oder per E-Mail.
3.6 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von AIRA Pharm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb von sieben Tagen nach der angegebenen Lieferzeit als noch rechtzeitig.
3.7 Falls AIRA Pharm schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer AIRA Pharm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.8 Wird AIRA Pharm die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen. Höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände sind z.B.: Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Energie- und Rohstoffmangel, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks – sofern diese bei einem Dritten stattfinden -, Atom- bzw. Reaktorunfälle, Brand-, Verkehrsunfälle, Maschinenschäden/Produktionsstörungen im industriellen Sinne, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen. AIRA Pharm ist verpflichtet den Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung entsprechender Umstände über diese zu informieren und ihm einen voraussichtlichen Liefertermin zu benennen. Teil- und Nachlieferungen behält sich AIRA Pharm im Rahmen des für den Käufer zumutbaren vor.
3.9 Vor Ablauf der gemäß unter Ziffer 3.8 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als acht Wochen an, sind sowohl der Käufer als auch AIRA Pharm zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt wurde. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich (z. B. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
3.10 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
§4 Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken
4.1 Ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern im stationären Bereich kommt mit einer Krankenhausapotheke bzw. einer krankenhausversorgenden Apotheke nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4.1.1 Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines separaten Liefervertrages und dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 14 AVG mittels einer Kopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder einer Kopie der behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gemäß § 14 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 5 AVG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.
4.1.2 Der Käufer ist verpflichtet AIRA Pharm unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.
4.1.3 die im Rahmen dieses Paragraphen erworbenen Produkte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgegeben. Eine Lieferung an andere Apotheke oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.
4.2 Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgender Apotheken mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
4.3 Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht gemäß Ziffer 4.2, steht es AIRA Pharm frei, die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.4 Fallen die unter Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlöschen sowohl der Anspruch auf Belieferung als auch der Anspruch auf Bezahlung.
§5 Warenabgabe/Weiterverkauf
Der Verkäufer ist vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Satz 2,3 und 4 berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die von AIRA Pharm gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie weiterzuverkaufen. AIRA Pharm Produkte dürfen grundsätzlich nur in unveränderter Originalverpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft und abgegeben werden. Arzneimittel, die an Krankenhäuser oder an öffentliche Apotheken zum Zwecke der Versorgung von Krankenhäusern geliefert werden, dürfen, soweit sie nicht zur Versorgung der Patienten des jeweiligen Krankenhauses abgegeben werden, ausschließlich an Versorgungsapotheken oder Krankenhausapotheken im Rahmen der Versorgungsverträge weitergegeben werden. Präparate, die als „Krankenhausware“ oder „Bündelpackungen“ gekennzeichnet sind und an eine Krankenhausapotheke geliefert wurden, dürfen nicht einzeln verkauft und ausschließlich im Rahmen einer Krankenhausbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 7 ApoG abgegeben werden. Eine Abgabe der Präparate, auch in Form einer anwendungsfertigen Zytostatikerzubereitung, an eine öffentliche Apotheke zu einem anderen Zweck als der Krankenhausversorgung ist unzulässig.
§6 Zahlung
6.1 Die Rechnungen oder gleichwertige Zahlungsaufstellungen an den Käufer sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht – soweit rechtlich zulässig und keine andere Vereinbarung hierüber getroffen wurde – per SEPA-Firmenlastschrift die Rechnungsbegleichung erfolgt.
6.2 Etwaige Einwendungen gegen Rechnungen von AIRA Pharm wird der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem (1) Monat ab Rechnungsdatum, erheben. Mit Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt.
6.3 Der Käufer kommt auch ohne eine Mahnung seitens AIRA Pharm in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
6.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
6.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, die sich aus demselben Kaufvertrag ergeben.
6.6 Gerät der Käufer AIRA Pharm gegenüber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind, sofort fällig. AIRA Pharm ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gegenüber gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, insgesamt vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht AIRA Pharm zu, wenn der Käufer entsprechend einem mit AIRA Pharm bei direkter oder entsprechender Anwendung von § 15 AktG verbundenen Unternehmen in Verzug gerät. Werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung des Käufers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens rechtfertigen, wie insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Rücklastschriften oder Insolvenzanträge, behält AIRA Pharm sich bei entsprechender negativer Bonitätsbewertung vor, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Dies gilt auch bei Überschreitung des gewährten Kreditlimits. Leistet der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht, ist AIRA Pharm ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt AIRA Pharm zurück, ist AIRA Pharm befugt, die von AIRA Pharm gelieferten Waren auf Kosten des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierzu sein Einverständnis, dass die von AIRA Pharm mit der Abholung beauftragten Person zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
§7 Gewährleistung/Haftung
7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, erkennbarer Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich spätestens aber innerhalb acht (8) Kalendertagen nach Eingang der Ware schriftlich AIRA Pharm gegenüber unter Angabe der Bestell-/Vertragsdaten sowie unter Beifügung eines Ausfallmusters anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang bei AIRA Pharm an.
7.2 AIRA Pharm ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.
7.3 Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Ware hat AIRA Pharm nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Dauer ihrer Haltbarkeit hinaus gelagert wurden. Die Beweislast ordnungsgemäßer Lagerung trifft den Käufer.
7.4 Soweit ein von AIRA Pharm zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, hat der Käufer die mangelhafte Ware an AIRA Pharm einzusenden. Die Versandkosten trägt AIRA Pharm, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist. Andernfalls trägt der Käufer die Versandkosten.
7.5 Bei begründeten Beanstandungen ist AIRA Pharm- unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) verpflichtet, es sei denn, dass AIRA Pharm aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat AIRA Pharm für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
7.6 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung liegt bei AIRA Pharm. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist AIRA Pharm hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Abs. 7.5. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.7 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von AIRA Pharm verweigert wird.
7.8 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet AIRA Pharm uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet AIRA Pharm nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
7.9 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 7.8 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch für leitende Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter der AIRA Pharm, bevollmächtigten Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7.10 Eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernimmt AIRA Pharm nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Übernahme des Beschaffenheitsrisikos gemäß Satz 1 wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem Tatsachen vorliegen, auf Grund derer AIRA Pharm berechtigt ist, eine der in Ziffer 6.6 genannten Maßnahme zu ergreifen bzw. der Käufer den Wegfall der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit gem. Ziffer 7.3 zu vertreten hat. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet AIRA Pharm ebenfalls nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.11 AIRA Pharm haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). AIRA Pharm haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet AIRA Pharm im Übrigen nicht. Die in § 6 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen sind.
7.12 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1 AIRA Pharm behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag, vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-/Wechselverfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
8.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von AIRA Pharm hinweisen und AIRA Pharm unverzüglich von dem Zugriff Dritter in Kenntnis setzen. Solange der Käufer die gesamten Forderungen gegenüber AIRA Pharm aus der Geschäftsbeziehung nicht in voller Höhe beglichen hat, tritt er seine bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Ware sicherheitshalber an AIRA Pharm ab. Kommt der Käufer mit der Begleichung einer Forderung in Verzug, so werden die weiteren Forderungen sofort fällig. Der Käufer hat AIRA Pharm gegenüber bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung kein Recht zum Eigenbesitz.
8.4 Der Käufer hat AIRA Pharm alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 8.3 und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
8.5 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von AIRA Pharm nicht nach, so kann AIRA Pharm die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch AIRA Pharm liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. AIRA Pharm ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit den offenen Forderungen von AIRA Pharm gegenüber dem Käufer aufgerechnet.
§ 9 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist grundsätzlich der Geschäftssitz von AIRA Pharm in Deutschland [Düsseldorf], dies gilt ausdrücklich nicht für die Warenlieferungen von AIRA Pharm, hier ist Erfüllungsort der Versandort der Ware.
§ 10 Datenverarbeitung
Die der Geschäftsbeziehung zugrunde liegenden und daraus resultierenden personenbezogenen Daten des Käufers werden von AIRA Pharm zum Zwecke der Vertragsbegründung, Durchführung oder Beendigung erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und übermittelt. Zu diesen Zwecken kann eine Übermittlung personenbezogener Daten durch AIRA Pharm an beauftragte Dritte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich im Rahmen des Kreditmanagements um Auskunfteien, Inkassounternehmen und Warenkreditversicherer. Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers können nach den datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO unter https://airapharm.de/privacy-policy/ entnommen werden.
§ 11 Schlussbestimmungen/Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Käufer und AIRA Pharm gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
11.3 Für alle Streitigkeiten ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Düsseldorf. AIRA Pharm ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Sollten einzelne oder mehrere Regelungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame/n Regelung/en sollen durch eine Regelung/en ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und die inhaltlich der ursprünglichen Regelung/en am nächsten kommt.
Stand: 8. Dezember 2020